Gemäß den §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen) oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (auch über dessen Bestehen) sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen (Arbeitsverhältnissachen). Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen.
Im Arbeitsleben gibt es zahlreiche Anlässe, die zu einem Streit führen können:
- Da sind vor allem die vielen Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgemäß gekündigt wird und die Arbeitnehmerseite die Kündigung für rechtswidrig hält.
- Da wird eine Lohnabrechnung nicht akzeptiert, weil vermutet wird, sie sei nicht korrekt, oder die Lohnzahlung an sich erfolgt nicht.
- Da wird bei Ausübung der Arbeit dem Betrieb ein Schaden zugefügt, dessen Erstattung verlangt wird.
- Oder es besteht Streit darüber, ob ein Betriebsrat wirksam gewählt worden ist.
- Oder der bestehende Betriebsrat macht bei betrieblichen Maßnahmen der Arbeitgeberseite Mitbestimmungsrechte geltend.
In diesen und noch vielen anderen Fällen lassen sich Konflikte nicht immer im direkten Gespräch zwischen den Betroffenen lösen. Es kann für die Parteien sinnvoll sein, um außergerichtlich eine friedliche Einigung über den Streitfall zu erreichen, zunächst die zuständigen Verbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) oder den Betriebsrat einzuschalten.
Die Parteien können aber auch sofort Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Klagefristen
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind bei manchen Streitigkeiten Fristen zu beachten, innerhalb derer Klage beim Arbeitsgericht zu erheben ist, um nicht Rechtsnachteile allein durch Versäumung dieser Fristen zu erleiden.
Die Wichtigsten sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit!):
- die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Will ein/eine Arbeitnehmer/in geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er/sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann nach § 5 KSchG ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt werden. - die Erhebung der Entfristungsklage nach § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Will der/die Arbeitnehmer/in geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er/sie innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.
Auch hier kann bei unverschuldeter Fristversäumung ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 5 KSchG gestellt werden. Ansonsten gilt die Befristung des Arbeitsvertrages als rechtswirksam. - die Wahrung tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen
Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, enthalten Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit beim Arbeitsgericht einzuklagen sind.
Wird die arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfrist versäumt, erlöschen die Ansprüche allein aufgrund des Fristablaufs.
Die hier genannten Fristen sollen Beispiele darstellen und entbinden nicht von der Verpflichtung, die im Einzelfall geltenden Fristen im eigenen Interesse zu prüfen und einzuhalten. Gegebenenfalls sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Verfahrensablauf
In diesem Bereich können Sie die einzelnen Stationen eines solchen Verfahrens nachlesen:
- Die Klage vor dem Arbeitsgericht
- Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht
- Das arbeitsgerichtliche Urteil
- Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren
- Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
- Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
- Das Zwangsvollstreckungsverfahren aus einem Titel
In der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es einen dreigliedrigen Instanzenzug. In Verfahren der 1. Instanz entscheidet das Arbeitsgericht. Über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen eines Arbeitsgerichts entscheidet das Landesarbeitsgericht. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich.
Die Besetzung der einzelnen Instanzen ist jeweils unterschiedlich.
Beratungshilfe
Für den Bürger besteht die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten (lediglich eine Pauschale von 35,00 EUR kann geltend gemacht werden) bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Rechtsuchende seinen/ihren Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der/die Ratsuchende einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin seiner/ihrer Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn/sie zusätzliche Kosten entstehen. Es ist auch möglich, sich unmittelbar an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zu wenden, der/die dann nachträglich den Antrag beim Amtsgericht auf Bewilligung der Beratungshilfe stellt.
Außerdem können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen sich kostenlos in arbeitsrechtlichen Fragen von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, sofern sie Mitglied sind, beraten lassen.
Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie auch hier:
- Broschüre zur Beratungshilfe (623 KB)
Informationen des Justizministeriums zu den Themen Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Mahnverfahren
Ein gerichtliches Mahnverfahren kann nur bei Geldforderungen vor Erhebung einer Klage eingeleitet werden. Zu beachten ist, dass ein Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht nur dann in Betracht kommt, wenn auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Zuständigkeit
Gemäß § 46 a Arbeitsgerichtsgesetz ist für die Durchführung des Mahnverfahrens das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
Widerspruch/Einspruch
Die Widerspruchs- und Einspruchsfristen des Schuldners gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid betragen nur eine Woche (in Zivilverfahren zwei Wochen).
Vordruckzwang
Die Nutzung der arbeitsgerichtlichen Vordrucke ist zwingend. Sie sollten im Schreibenwarenhandel erhältlich sein.
Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten
Besonderheiten für Auszubildende
Nicht nur Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt, auch bei Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern ist das Arbeitsgericht zuständig. Bei Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern muss in einigen Fällen vor der Klage zum Arbeitsgericht ein Schlichtungsausschuss eingeschaltet werden.
Bei zahlreichen Handwerksinnungen und Berufskammern (z. B. Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer, Rechtsanwaltskammer) sind Schlichtungsausschüsse für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern gebildet worden. Wenn bei der Innung bzw. Kammer, die für Ihre Ausbildung zuständig ist, ein solcher Schlichtungsausschuss gebildet wurde, müssen Sie zuerst dort ein Schlichtungsverfahren durchführen. Erst nach dem Schlichtungsverfahren können Sie dann Klage bei den Arbeitsgerichten erheben.
Ob bei der Innung oder Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet wurde, können Sie bei der Innung oder Kammer erfragen. Auf Ihrem Ausbildungsvertrag ist in der Regel vermerkt, welche Innung oder Kammer für Ihre Ausbildung zuständig ist.